Ethik der öffentlich-rechtlichen Massenmedien

LeuchtturmARD

Was haben die Informationen aus den öffentlich-rechtlichen Massenmedien mit Ethik zu tun?

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wurde bereits mehrmals beim Verteilen unwahrer Nachrichten ertappt. Ein Beispiel zur aktuellen Nachrichtenlage rund um die Situation in der Ukraine beschreibt diese Situation sehr genau:

„…das ärgert uns sehr und wir bedauern das…“

Die falsche Tagesschau-Nachricht in der Gegenüberstellung zur Reuters-Nachricht:

Reuters / tagesschau – 13.06.2022

Nachdem die Tagesschau die falsche Meldung nicht mehr verbergen konnte, da es auf den sozialen Medien zu viel Fahrt aufgenommen hatte, hat sie einen Eintrag in Ihrem Blog geschrieben:

https://blog.tagesschau.de/2022/06/16/fehler-in-der-tagesschau-am-13-juni-2022/

Macht es das besser? Jeder kann für sich entscheiden, ob die Erklärung der tagesschau nachvollziehbar ist, oder ob es sich doch eher um Vorsatz handelt.

Durch derartige „Kriegs-Falschmeldungen“ zu den wichtigsten ethischen Fragen wird das Vertrauen in die öffentlich-rechtlichen Massenmedien weiter gemindert.

In den wichtigen Fragen der Gesellschaft ist die Frage der Information (Nachrichten…) sehr entscheidend, da sie massiv zur Meinungsbildung beiträgt.

Deshalb ist die Rolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks so bedeutend.

Viele Menschen in Deutschland sind der Meinung, dass hier unbedingt dringend nachgebessert werden muss. Ein nicht unbedeutender Teil ist so unzufrieden, dass er diese Medien überhaupt nicht mehr konsumiert.

Aktuell versucht die Initiative „LeuchtturmARD“ den Dialog zwischen den Medien und der Bevölkerung zu erzwingen. Über diese Initiative kann man sich auf deren Website informieren: https://leuchtturmard.de/

Ein Blick über den Tellerrand in andere Länder, legt Folgendes offen:

In Frankreich gibt es große Veränderungen rund um den öffentlich-rechtlichen Rundfunk:

https://www.tagesspiegel.de/gesellschaft/medien/frankreich-schafft-rundfunkgebuehr-ab-steuerfunk/28383078.html

Auch in der Schweiz ist das Thema regelmäßig auf der Tagesordnung:

https://www.sueddeutsche.de/medien/schweiz-fernsehen-rundfunkbeitrag-1.5540841

Anschreiben an die Mitglieder des Bundestages, die für die Impfpflicht gestimmt haben

Am 30.04.2022 haben wir als Rat für ethische Aufklärung an alle Mitglieder des Bundestages, die am 7.4.2022 für die Impfpflicht gegen SARS-CoV-2 (Gruppe Baehrens/Janecek u.a.) gestimmt haben, folgende E-Mail versendet (Beispiel-E-Mail):

Ihr JA zur C-Impfpflicht – ein Versehen oder ein Vergehen ?

Sehr geehrter Herr Demir,       

leider mussten wir feststellen, dass Sie in der wohl seit 70 Jahren wichtigsten Bundestagsabstimmung Anfang April dieses Jahres persönlich für eine gesetzliche Corona-Impfpflicht votierten!
Am 16.März 2022 schrieben wir, der Rat für ethische Aufklärung im Land Brandenburg, Sie persönlich an. Wir wählten die Überschrift: „Am Ende zählt nur, wie wir miteinander umgegangen sind.“
Wir baten Sie eindringlich bei der Impfpflichtabstimmung mit NEIN zu stimmen und verwiesen unter anderem auf den Umstand, dass diese Art der Corona-Impfungen eine völlig unerprobte m-RNA Injektion ist und nur über eine bedingte Zulassung verfügt.

Ihr „Ja“ zur generellen Impfpflicht schockiert umso mehr, da Sie dieses Abstimmungsverhalten nach den im Bundestag stattgefundenen Impfaufklärungsausführungen des Pathologen Herrn Prof. Arne Burkhardt vornahmen. Es sollte Ihnen erinnerlich sein, dass Herr Prof. Burkhardt aufgrund zahlreicher Obduktionen von plötzlich und unerwartet verstorbener C-Geimpfter deren kausalen Tod mit dieser Injektion zweifelsfrei nachweisen konnte. Zu diesen medizinisch-pathologischen Ausführungen der Corona-Impfrisiken legte Frau Prof. Dr. Dr. Rostalski (Lehrstuhl Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtstheorie an der Universität Köln) im Bundestag dar, dass unter anderem die erheblich medizinischen Wissensdefizite auch im Hinblick auf die Wirksamkeit der Vakzine, ein Kardinalgrund gegen die verpflichtende Impfung darstellt und gegen das Grundgesetz, den Grundsatz der körperlichen Integrität bzw. Unversehrtheit verstößt. Frau Prof. Rostalski führte aus: „…. Wir müssen uns zunächst klar machen, dass wir es nicht mit einem bloßen Pieks zu tun haben, sondern mit einem erheblichen Grundrechtseingriff…“ Frau Prof. Rostalski formulierte: „In unserer Rechtsordnung kommt jedem Menschen ein Wert an sich zu, jeder besitzt eine Würde, die nach der Verfassung unantastbar ist.“

Sie jedoch beachteten diese Fachwertungen in keiner Weise, schlimmer noch, Sie handelten gegen die menschliche Würde ihrer Mitmenschen. Wir fragen Sie: Wie werden Sie künftig mit Ihrer nach dem 2. Weltkrieg historisch einmalig -gegen die Menschlichkeit- getroffenen Entscheidung unter dem ethisch-moralischen Ansprüchen umgehen können?

In diesem Zusammenhang vergegenwärtigen Sie sich, dass Prof. Lauterbach, derzeitiger Gesundheitsminister, immer wieder die Krankenhausbettenauslastung als Maßstab für die angeblich notwendige Impfung heranzieht. Ein Blick in die Krankenhausrealität zeigt aber deutlich, dass die Krankenhausbetten zu keinem Zeitpunkt ausgelastet waren. Die ehemalige Altenpflegerin Claudia T. beschrieb den derzeitigen gesellschaftlichen Zustand öffentlich in der „Friedlich-zusammen“ -österlichen Demonstration- in Berlin: „.. die Medien wissen schon lange, sie wissen das seit Jahren, sie wissen ganz genau, dass der Pflegenotstand nicht von den Ungeimpften, sondern von der Regierung verursacht ist.“
Die sog. Ungeimpften zum Sündenbock zu machen, erinnert an die dunkelste Zeit in Deutschland und ist mit der Menschenrechtskonvention in keiner Weise zu vereinbaren.
Für Ungeimpften -Diskriminierung gibt es keinerlei Rechtfertigung. Dieser unethische, unmoralische und vorsätzliche Rechtsbruch muss unbedingt kritisch aufgearbeitet werden. Daher fragen wir Sie:

Wären Sie bereit, auch Ihre Entscheidung kritisch zu hinterfragen und sich Ihrer Verantwortung, auch wenn es schmerzlich ist, zu stellen? Bei dieser inneren Prüfung Ihrer Entscheidung beachten Sie bitte die Verordnung zur Verwaltung des Strukturfonds im Krankenhausbereich (Krankenhausstrukturfonds-Verordnung -KSHFV), ausgefertigt am 17.12.2015. § 12(1) der Verordnung regelt: Förderfähige Kosten – (1) Gefördert werden können

1. Bei Vorhaben nach §11 Abs.1 Nummer 1 die Kosten für eine Verminderung der Zahl der krankenhausplanerisch festgesetzten Betten des Krankenhauses mit
a) 4.500 Euro bei einer Verminderung um 11 bis 30 Betten,
b) 6.000 Euro bei einer Verminderung um 31 bis 60 Betten,
d) 12.000 Euro je Bett bei einer Verminderung um mehr als 90 Betten.

Angesichts weiterer Impfkampagnen steht zu befürchten, dass Ungeimpfte oder nur 1x oder 2x- Geimpfte als Kontrollgruppe „verschwinden“ sollen, damit ein ungeheurer Gesundheits- und Korruptionsskandal vertuscht werden kann. Zu fragen ist: Warum wurde gegen die Ungeimpften eine vom Gesundheitsminister Lauterbach angeführte Spaltungs- und Ausgrenzungs-Kampagne vorgenommen? Wie stehen Sie zu der C- Impfkampagne und den im Geleit exponentiell ansteigenden Pfizergewinnen (Pfizer/Biontec/ agiert global) auf Kosten der Gesundheit von Millionen Menschen?

Zu konstatieren ist, dass neben Ungarn nunmehr auch Polen weitere Lieferungen und Bezahlung von „Covidimpfstoffen“ ablehnt. Die polnische Regierung erklärte, dass die EU diese Lieferverträge mit dem Impfhersteller Pfizer abschloss, ohne die polnische Regierung einzubinden.  Da liegt nicht nur für uns der Verdacht einer NUR gewinnorientiert agierenden Impfstrategie, die rein gar nichts mit Gesundheit zu tun hat, nahe.  
Warum pocht Herr Gesundheitsminister auf die weitere „Verimpfung“ dieser gefährlichen Substanzen?
Wir möchten nicht verhehlen, dass es viele Menschen gibt, die von einem Genozid sprechen. Für uns ist es unvorstellbar, dass Bundestagsabgeordnete darin verwickelt sein könnten. Der Verdacht dennoch liegt leider nahe, verkündete doch Herr Bill Gates dystopisch im öffentlich-rechtlichen Fernsehen seine Überzeugung sieben Milliarden Menschen impfen zu wollen! Dies unterstrich letztlich auch die ehemalige Bundeskanzlerin, indem Sie öffentlich verlauten ließ, die Pandemie sei erst vorbei, wenn sieben Milliarden Menschen geimpft worden seien. 

Würden Sie uns behilflich sein, diesbezüglich Licht in das Dunkel zu bringen?
Schlussendlich ist es nicht nur aus unserer Sicht dringend geboten, Geldflüsse und Lobbyarbeit der Pharmaindustrie in Europa und besonders in der BRD eingehend und unabhängig zu überprüfen.

Wenn Sie persönlich nicht in Finanz- und/oder Pharmaindustrie-Abhängigkeiten verstrickt sind, fragen wir an, ob Sie eine transparente Rechts-Überprüfung – auch von den Herren Prof. Lauterbach und des Ex-Gesundheitsministers Spahn veranlassen?

Wir verbleiben in Erwartung Ihrer Antwort, wenn Ihnen möglich bis zum 20. Mai, spätestens aber bis zum 31.Mai 2022

mit freundlichen Grüßen

Rat für ethische Aufklärung Brandenburg, 30.04.2022
https://ethikrat-brandenburg.de

Kathrin Ruttloff,                       Hildegard Vera Kaethner,        Roald Hitzer,             Ralf Lorenz

E-Mail vom 30.04.2022 an 292 Empfänger im Bundestag

Anschreiben an die Mitglieder des Bundestages

Am 15.03.2022 haben wir als Rat für ethische Aufklärung an alle Mitglieder des Bundestages folgende E-Mail versendet (Beispiel-E-Mail):

Am Ende zählt nur, wie wir miteinander umgegangen sind

Sehr geehrter, lieber Bundestagsabgeordneter Herr Alexander Graf Lambsdorff!

Am 12.03.2022 sprach der Lungenfacharzt Tobias Welte im NDR-Fernsehen. Er führte aus, dass 90 % aller Corona-Hospitalisierungen nicht auf Corona, sondern auf andere Erkrankungen zurückzuführen sind und dass:

–  wir auf dem Weg einer Durchseuchung sind,

–  im Herbst zukünftig wie bei Influenza zu verfahren ist,

–  die größten Probleme in Krankenhäusern die Ausfälle durch Quarantäne sind und dass wir eine ehrliche Diskussion brauchen.

Wir als Rat für ethische Aufklärung bitten Sie bei Ihrer Impfpflicht- Entscheidung auch mit in Blick zu nehmen, dass alle Länder ringsum Deutschland von einer Impfpflicht Abstand nehmen bzw. nehmen werden. Für uns ist ein Alleingang Deutschlands nicht hinnehmbar, zumal -wie Sie sicher wissen- die Corona-Impfstoffe nie auf Sicherheit geprüft wurden. Denn die Hersteller wurden u.a. durch EU-Verordnung 2020/ 1043 vom 15. Juli 2020 von allen strengen Sicherheitsstandards und Haftungsübernahmen befreit.

Es ist höchst irritierend, wenn die Gesundheitsministerin von Brandenburg Frau Nonnemacher (Die Grünen) von Aufrechterhaltung sämtlicher Hygienemaßnahmen über den 20.03.2022 hinaus spricht. Sie führt als Begründung die Inzidenzen und die Krankenhausbettenbelegung an. Das passt nicht zusammen. In den letzten beiden Jahren wurden über 20 Krankenhäuser geschlossen. Zum anderen ergeben sich die Inzidenzen aus den Testungen. Diese PCR-Testungen können allerdings nicht zwischen toten und lebenden Viren unterscheiden, wobei nur lebende Viren eine Krankheit übertragen, demzufolge sind diese nicht für Infektionsnachweise geeignet. Diesem Umstand folgte das spanische Höchste Gericht und hob sämtliche Corona bedingten Maßnahmen auf. In Spanien herrscht somit wieder das gesellschaftliche Leben ohne Zwang. Auch in Moskau fallen die Masken.

Im Gegensatz dazu verkündete Frau Nonnemacher, dass in Brandenburg die Corona-Zwangssituation für hier lebende Menschen anhalten soll. Diese Entscheidung ist weder medizin-rechtlich noch ethisch vertretbar. Darüber hinaus ist die Begründung unglaubwürdig und gewissenlos. Gewissenlos, weil die Folgen für freiheits- und menschenrechtsraubenden Eingriffe in das Leben von Menschen ignoriert werden. Es gab schon einmal in der jungen BRD-Geschichte einen Eingriff in die Menschenrechte vom „Grünen“ Außenminister Herrn Joschka Fischer. Das betraf die Befürwortung des NATO-Bombardements im Kosovo 1999.  Diese „Grüne“-Entscheidung kostete vielen Menschen das Leben; sie war völkerrechtswidrig und menschenfeindlich. Die Entscheidung der Weiterführung der Coronamaßnahmen samt den Impfpflichtdiktatur-Überlegungen durch Frau Nonnemacher erinnert quälend an diese menschenzerstörende Entscheidung. Die Analogie zu derzeitigen Impfpflichtfantasien lässt sich nicht leugnen. Bitte bedenken Sie diese Umstände bei Ihrer Entscheidung sehr gründlich und stimmen Sie gegen die Impfpflicht!

Mit freundlichen Grüßen
Rat für ethische Aufklärung Brandenburg
https://ethikrat-brandenburg.de

E-Mail: info@ethikrat-brandenburg.de

Kathrin Ruttloff,    Hildegard Vera Kaethner,    Roald Hitzer,    Ralf Lorenz

E-Mail vom 15.3.2022 an 736 Empfänger im Bundestag

Was ist nur los mit den Menschen in diesem Land?

Nachdem die Ungeimpften den Hetztiraden der geimpften Masse vorerst nur knapp entkommen sind, hat diese bereits ein neues Opfer: Es ist der böse Russe!
Nach deren medial vorgegebener Meinung ist der Russe allein verantwortlich für alle derzeitigen wirtschaftlich orchestrierten Katastrophen der Globalisten, wie historisch hohe Gas- und Treibstoffpreise, Inflation etc. pp. und bedroht selbstverständlich allein durch bloße Anwesenheit (und sei es nur die russische Abstammung) unsere Demokratie!


Wenn – wie vor wenigen Tagen geschehen – dutzende Abgeordnete des UN-Menschenrechtsrates in Genf bei einer Rede des russischen Außenministers Lawrow den Saal verlassen, dann ist das beschämend und einer Demokratie unwürdig. Dabei ist dieses Verhalten nicht nur ein albern lächerlicher Verstoß gegen eigene Ordnungsgrundsätze des Rates, es ist auch zutiefst heuchlerisch in diesen Zeiten überhaupt noch von einer Demokratie zu sprechen. Denn diese setzt Achtung und Respekt abweichender Meinungen voraus und lässt diese auch explizit zu.


Nur kurz zitiert aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UN:
„Artikel 2 (Verbot der Diskriminierung)
Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Des Weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.“


Wenn zudem die Stadt München den russischen Dirigent Valery Gergiev kündigt, der Altkanzler Schröder aus der Partei ausgeschlossen werden soll, russischstämmige Studierende exmatrikuliert, russische Läden mit Farbbeuteln beschmiert beworfen werden und russische Patienten nicht mehr ärztlich behandelt werden sollen und so weiter und so fort, läuft was gewaltig falsch in diesem Land!


Merken denn all die moralbesoffenen medienhörigen Mitglieder der Gesellschaft nicht, wie sie sich wieder einmal instrumentalisieren und ausnutzen lassen für eine menschenverachtende kriegstreiberische Agenda einiger weniger Profiteure? Es ist erschreckend, wie blind bzw. regimehörig sich die breite Masse manipulieren lässt. Trotz der schmerzlichen Schreckenserfahrungen in den 30-iger und 40-iger Jahren deutscher Geschichte sind die meisten Menschen absolut unsensibel hinsichtlich der sich gerade zeigenden eindeutigen Vorzeichen.


Es ist daher dringend geboten, diesen Ungerechtigkeiten entschieden entgegenzutreten und sich öffentlich gegen Ausgrenzung, für Menschlichkeit und Respekt zu bekennen.

Gastbeitrag: Schusswaffengebrauch gegen Montagsspaziergänger?

Hier veröffentlichen wir einen Gastbeitrag von Arvid Kappelt, Polizeihauptkommissar:

Schusswaffengebrauch gegen Montagsspaziergänger?
-Anmerkungen zur Allgemeinverfügung der Stadt Ostfildern-

Am 26. Januar 2022 erließ die Stadt Ostfildern eine Allgemeinverfügung hinsichtlich der Untersagung von sogenannten Montags- bzw. Abendspaziergängen. Diese Form des Verwaltungsakts sorgte für eine besondere Aufmerksamkeit, weil in den ergänzenden Hinweisen auf alle Mittel des unmittelbaren Zwangs hingewiesen wurde.

Allgemeinverfügung: 

  1. Die Teilnahme an allen öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel auf der Gemarkung der Stadt Ostfildern, die mit generellen Aufrufen zu „Abendspaziergängen“, „Montagsspaziergängen“ oder „Spaziergängen“ in Zusammenhang stehen, nicht angezeigt sind und gegen die Regelungen der Corona-Verordnung gerichtet sind, wird an allen Wochentagen untersagt.
  2. Für den Fall der Nichtbeachtung des Verbots nach Ziffer 1 wird die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht.

(…)

Ostfildern, 26. Januar 2022

Christof Bolay
Oberbürgermeister

In der folgenden Begründung fand sich nach umfangreicher Schilderung der aktuellen Situation verbunden mit einer sich aus den Montagsspaziergängen ergebenen Gefahrenanalyse diese Passage:

„Um sicherzustellen, dass das Versammlungsverbot eingehalten wird, wird die Anwendung unmittelbaren Zwangs, also die Einwirkung auf Personen durch einfache körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffengebrauch angedroht. Dies ist nach Abwägung der gegenüberstehenden Interessen verhältnismäßig. Es ist erforderlich, da mildere Mittel, die die potenziellen Versammlungsteilnehmer von der Durchführung der verbotenen Versammlungen abhalten würden, nicht ersichtlich sind. (…) Die Androhung des unmittelbaren Zwangs ist angemessen, da die negativen Auswirkungen für den Betroffenen nicht erkennbar außer Verhältnis zu Schutzgut körperliche Unversehrtheit der Passanten und anderen Versammlungsteilnehmer steht.“

Besonders in alternativen Medien wurde der Hinweis auf die Möglichkeit des Waffengebrauchs bzw. dessen Androhung kommentiert und diskutiert. Allgemein ging man davon aus, dass damit der Gebrauch der Schusswaffen durch die am Einsatz beteiligten Polizeibeamten gemeint war. Zu den dienstlich gelieferten Waffen gehören allerdings auch die Hiebwaffen, also die von der Polizei genutzten Schlagstöcke.

Die Allgemeinverfügung (im folgenden AV benannt) für die Stadt Ostfildern einschließlich der Androhung von Zwangsmitteln entspricht dem Standard von AV, die aus vielen Gründen erlassen werden können. Ob in anderen Fällen hinsichtlich des Verbots von Abendspaziergängen auch schon einmal alle Mittel des unmittelbaren Zwangs, also die körperliche Gewalt, die Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und die Waffen in den ergänzenden Hinweisen benannt wurden, lässt sich nicht ausschließen. Gleichwohl bekommt mit der ausdrücklichen Nennung der Waffen in den ergänzenden Angaben diese Information für den Leser und damit auch für die potentiellen Teilnehmer der Abendspaziergänge  „eine besondere Note“.

Die körperliche Gewalt (der im Gesetzestext und oft auch in Sprachform verwendete Zusatz „einfache“ ist überflüssig; es gibt ja auch keine schwierige körperliche Gewalt) umfasst alle Formen, mit denen ein Polizeibeamter mit seinen körperlichen Möglichkeiten auf Personen oder Sachen einwirken kann. Gegenüber Menschen kommen zum Beispiel in Betracht: Griff an den Arm oder Körper, Schubsen, Schieben, Anheben, Tragen, Judogriffe, Boxhiebe, Tritte usw.  

Zu den Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt gehören Handfesseln, Reizgas, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Wasserwerfer, technische Sperren u. a. Diese sollen die Möglichkeiten der körperlichen Gewalt ergänzen, so dass das polizeiliche Ziel möglichst ohne schwerwiegende Verletzungen beim Adressaten erreicht werden kann.

Beim Einsatz des Schlagstocks als Hiebwaffe (viele Polizisten sind mit dem Tonfa ausgestattet) können die Folgen beim polizeilichen Gegenüber folgenreicher sein; schwere Verletzungen sind möglich. Dass der Gebrauch der Schusswaffe bei einem Treffer zum Tod oder zu schwersten Verletzungen führt, braucht nicht weiter erläutert werden. Ihr Einsatz unterliegt schlussfolgernd sehr engen rechtlichen Voraussetzungen. Im Bundesland Baden Württemberg sind diese in den §§ 67 und 68 Polizeigesetz benannt. Der Schusswaffengebrauch gegen Personen ist im polizeilichen Alltag glücklicherweise als absoluter Ausnahmefall zu sehen. Auch dessen Androhung (Warnschuss oder Zuruf) ohne eine anschließende Schussabgabe kommt im Polizeidienst selten vor.

Als Träger des Gewaltmonopols des Staates obliegt es den Polizeikräften, unmittelbaren Zwang anzuwenden, was im Bundesland Baden-Württemberg im § 65 PolG verdeutlich wird: „Die Anwendung unmittelbaren Zwangs obliegt den Beamten des Polizeivollzugsdienstes.“. Das beinhaltet, dass nur die am Einsatz beteiligten Polizisten darüber entscheiden, ob und wie Zwang angewendet wird. Sowohl hinsichtlich des Ob als auch des Wie kann es zu einer Ermessenreduzierung bis auf Null kommen. Das heißt, dass dann unmittelbarer Zwang angewendet werden muss. Und ggf. kann sich aus dem Einsatzgeschehen ergeben, dass nur ein Einsatzmittel (zum Beispiel das Anlegen der Handfessel) zum Ziel führt. Ob und wie unmittelbarer Zwang angewendet wird, kann sich demnach ausschließlich aus der jeweiligen polizeilichen Situation ergeben.

Nach herrschender Rechtsauffassung muss in einem freiheitlichen Staat die unmittelbare  Zwangsanwendung zur Erreichung des polizeilichen Ziels „Ultima Ratio“ sein. § 66 (1) PolG: „Unmittelbarer Zwang darf nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck auf andere Weise nicht erreichbar erscheint. (…)“ Damit wird durch die gesetzliche Formulierung klar, dass, bevor die Polizei unmittelbaren Zwang durchführt, alle anderen polizeilichen Mittel ausgeschöpft sein müssen. Alternative: Es ist von Anfang an erkennbar, dass weitere Möglichkeiten des polizeilichen Handelns nicht zur Erreichung des Ziels führen werden. Es bleibt den Beamten nur die sofortige Zwangsanwendung übrig. Der rechtmäßige unmittelbare Zwang setzt demnach stets eine Ermessenreduzierung voraus, ist also systemimmanent. Und er darf nicht Selbstzweck oder eine besondere Form der Bestrafung des polizeilichen Gegenübers sein.

Die körperliche Gewalt und die Hilfsmittel der körperlichen Gewalt enthalten in den Polizeigesetzen der Länder wenig konkrete Auslegungen. Ausführungsvorschriften und Kommentare beinhalten allerdings wertvolle Hinweise, die für die Lehre an den Polizeischulen und für die Praxis hilfreich sind. In der Gesamtheit ist festzuhalten, dass sich der unmittelbare Zwang am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Abkürzung: GdV; weitere Bezeichnung: Übermaßverbot) zu orientieren hat. Während die polizeiliche Grundmaßnahme (ein Verwaltungsakt oder ein Justizakt) im Rahmen der Rechtmäßigkeit der Amtsausübung  bereits eine Prüfung des GdV enthalten muss, ist diese dann separat für die Zwangsanwendung vorzunehmen. Zu beachten ist weiter, dass die gesamte Dauer des unmittelbaren Zwangs der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Angemessenheit, den Unterpunkten des GdV, entsprechen muss. Wird z. B. die Anwendung des unmittelbaren Zwangs am Beginn des polizeilichen Handelns als verhältnismäßig eingestuft, kann es im Laufe des Einsatzes bei weiteren Zwangsanwendungen „kippen“. Das Übermaßverbot wird von den agierenden Polizisten evtl. nicht mehr gewahrt.

Die Polizei ist in ihrem konzeptionellen Handeln im gewissen Rahmen dem Primat der Politik unterworfen. Im Regelfall wird dieses vorgegeben bzw. umgesetzt durch das jeweilige Innenministerium. Das ändert indessen nichts an der zwingenden Beachtung der Rechtmäßigkeit der Amtsausübung in ihrer Gesamtheit, zu der eben auch das pflichtgemäße Ermessen und der GdV gehören, durch jeden einzelnen Polizisten. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Einsatz, den ein Beamter auf seiner Fußstreife zu lösen hat oder um eine Großlage, an der über 1000 Polizisten beteiligt sind, handelt. Das bedeutet in der Konsequenz, dass die Verhältnismäßigkeitsprüfung eines Einsatzes verbunden mit der Anwendung von unmittelbarem Zwang einzig und allein Angelegenheit des agierenden Polizeibeamten ist. Dass Herr Bolay, Oberbürgermeister von Ostfildern, eine mögliche Zwangsanwendung in Form der körperlichen Gewalt, der Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und der Waffen in einem polizeilichen Einsatz ggü. den Abendspaziergängern vorab als angemessen (sogenannte Zweck-Mittel-Relation) einstuft, dürfte denen, die sich im öffentlichen Recht auskennen, neu sein. Aus seinen Formulierungen kann sogar der Schluss gezogen werden, dass er die Voraussetzungen für den Fall eines polizeilichen Schusswaffengebrauchs gemäß der §§ 67 und 68 PolG bzw. dessen Androhung ggü. den Teilnehmern der nicht genehmigten Versammlungen erkennt und als verhältnismäßig einstuft.

Nun vermag niemand aus der Ferne zu beurteilen, wie gewalttätig die an den Abendspaziergängen teilnehmenden Bürger in Ostfildern wirklich sind. Wenn überhaupt, dann ist zu vermuten, dass sie bei weitem nicht das Gewaltpotential haben, was erfahrene Polizisten zum Beispiel von Teilen der linken Szene oder von anderen Gruppen aus Kiezbereichen der Großstädte kennen. Wenn von 140 Personen am 24. Januar 2022 in Ostfildern berichtet wird, die sich nicht so verhalten haben, wie Oberbürgermeister Bolay, die Kräfte der örtlichen Polizei sowie die des Ordnungsamts sich das vorstellen, dann können
z. B. Polizisten in Berlin und Hamburg aus ihren Erfahrungen u. a. mit dem „Schwarzen Block“ nur milde lächeln. Keinesfalls rechtfertig das Verhalten der Teilnehmer der nicht genehmigten Versammlung eine derartige Formulierung für eine vorgenommene Androhung des unmittelbaren Zwangs einschließlich der Hieb- und Schusswaffen. Eine solche vorab vorgenommene rechtliche Einordnung mit einer Art „Generallegitimation zur Zwangsanwendung“ für alle am Einsatz beteiligten Polizisten käme noch nicht einmal dem Polizeiführer bei der Einsatzbesprechung über die Lippen noch fände sie Erwähnung in den Leitlinien zum entsprechenden schriftlichen Befehl.

Am 31. Januar 2022 stellten die Stadt Ostfildern und das Polizeipräsidium Reutlingen glücklicherweise ergänzend klar:

  • In der Allgemeinverfügung wurde lediglich korrekterweise darauf hingewiesen, dass ein Versammlungsverbot auch zwangsweise durchgesetzt werden kann und welche Bandbreite an Einsatzmitteln der Polizei allgemein – für verschiedenste Einsatzlagen – per Gesetz zur Verfügung stehen.
  • Dies wurde besonders in Kreisen der Gegner der Coronamaßnahmen aufgegriffen und so interpretiert, als ob der Einsatz der Schusswaffe zu den Maßnahmen gehöre, die die Polizei zur Durchsetzung des Versammlungsverbots in Erwägung ziehe. Dies entbehrt jeder Grundlage. Die Polizei trifft bei jedem Einsatz die erforderlichen Maßnahmen nach den für den konkreten Einzelfall geltenden, spezifischen Rechtsgrundlagen unter besonderer Beachtung der Verhältnismäßigkeit.
  • Der Einsatz der Schusswaffe zur Durchsetzung eines Versammlungsverbots ist ausgeschlossen.

Fazit: Herr Oberbürgermeister Bolay hat sich in seinen Begründungen zur AV vom 26. Januar 2022 bezüglich des unmittelbaren Zwangs etwas angemaßt, was nicht innerhalb seines Kompetenzbereichs liegt. Er erweckt zudem den Eindruck, dass mit seiner Billigung die Polizisten am Einsatzort alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel des unmittelbaren Zwangs einschließlich der Hieb- und Schusswaffen gebrauchen werden, wenn die Bürger sich nicht rechtsgehorsam verhalten. Insofern ist es gut, dass es am 31. Januar 2022 die obige  Relativierung gab. Nicht aus der Welt zu schaffen ist aber zwangsläufig die Frage für die Menschen in unserem Land, wie weit der Staat gehen wird, um nicht angemeldete Versammlungen zu unterbinden. Die „Büchse der Pandora“ scheint für viele geöffnet zu sein, auch wenn der in einigen Kommentaren verwendete Begriff „Schießbefehl“ fehl am Platz ist.

Die am polizeilichen Einsatz in Ostfildern bei Montagsspaziergängen beteiligten Polizisten wussten mit Sicherheit die Ausführungen von Herrn Bolay ab Anfang an richtig einzuordnen. Sie werden das Übermaßverbot weiter so beachten, wie sie es gelernt und in der täglichen Praxis bisher immer umgesetzt haben.

Von Anton Tschechow stammt der Satz: „Wenn im ersten Akt ein Gewehr an der Wand hängt, dann wird es im letzten Akt abgefeuert.“ Hoffen wir, dass dieses behördliche „Theaterstück“ der Stadt Ostfildern bereits nach dem ersten Akt abgebrochen wurde bzw. nicht erneut zur Aufführung kommt. Dann wird auch kein Schuss fallen. Und auch die Hiebwaffen werden dort bleiben, wo sie hingehören, nämlich am Einsatzgürtel der Polizisten.  

Arvid Kappelt, Polizeihauptkommissar 

Text ist auch in etwas kürzerer Version erschienen auf der Seite https://echte-polizisten.de/

Heftiges Warnsignal bei codierten Impfnebenwirkungen nach Corona Impfung

Brief eines BKK-Vorstandes an das PEI – Paul Ehrlich Institut

Paul-Ehrlich-Institut

Prof. Dr. Klaus Cichutek

Paul-Ehrlich-Str. 51-59

63225 Langen

Heftiges Warnsignal bei codierten Impfnebenwirkungen nach Corona Impfung

Sehr geehrter Herr Prof. Cichutek,

das Paul Ehrlich Institut hat mittels Pressemitteilung bekannt gegeben, dass für das Kalenderjahr 2021 244.576 Verdachtsfälle für Impfnebenwirkungen nach Corona Impfung gemeldet wurden.

Die unserem Haus vorliegenden Daten geben uns Grund zu der Annahme, dass es eine sehr erhebliche Untererfassung von Verdachtsfällen für Impfnebenwirkungen nach Corona Impfung gibt. Dazu füge ich meinem Schreiben eine Auswertung bei.

Datengrundlage für unsere Auswertungen sind die Abrechnungsdaten der Ärzte. Unsere Stichprobe erfolgt aus dem anonymisierten Datenbestand der Betriebskrankenkassen. Die Stichprobe umfasst 10.937.716 Versicherte. Uns liegen bisher die Abrechnungsdaten der Ärzte für das erste Halbjahr 2021 und ca. zur Hälfte für das dritte Quartal 2021 vor. Unsere Abfrage beeinhaltet die gültigen IDC-Codes für Impfnebenwirkungen. Diese Auswertung hat ergeben, obwohl uns noch nicht die kompletten Daten für 2021 vorliegen, dass wir anhand der vorliegenden Zahlen jetzt schon von 216.695 behandelten Fällen von Impfnebenwirkungen nach Corona Impfung aus dieser Stichprobe ausgehen. Wenn diese Zahlen auf das Gesamtjahr und auf die Bevölkerung in Deutschland hochgerechnet werden, sind vermutlich 2,5 – 3 Millionen Menschen in Deutschland wegen Impfnebenwirkungen nach Corona Impfung in ärztlicher Behandlung gewesen.

Das sehen wir als erhebliches Alarmsignal an, das unbedingt beim weiteren Einsatz der Impfstoffe berücksichtigt werden muss. Die Zahlen können in unseren Augen relativ leicht und auch kurzfristig validiert werden, indem die anderen Kassenarten (AOKen, Ersatzkassen etc.) um eine entsprechende Auswertung der ihnen vorliegenden Daten gebeten werden. Hochgerechnet auf die Anzahl der geimpften Menschen in Deutschland bedeutet dies, dass circa 4-5% der geimpften Menschen wegen Impfnebenwirkungen in ärztlicher Behandlung waren.

In unseren Augen liegt eine erhebliche Untererfassung der Impfnebenwirkungen vor. Es ist ein wichtiges Anliegen die Ursachen hierfür kurzfristig auszumachen. Unsere erste Vermutung ist, dass, da keine Vergütung für die Meldung von Impfnebenwirkungen bezahlt wird, eine Meldung an das Paul Ehrlich Institut wegen des großen Aufwandes vielfach unterbleibt. Ärzte haben uns berichtet, dass die Meldung eines Impfschadenverdachtsfalls circa eine halbe Stunde Zeit in Anspruch nimmt. Das bedeutet, dass 3 Millionen Verdachtsfälle auf Impfnebenwirkungen circa 1,5 Millionen Arbeitsstunden von Ärztinnen und Ärzten erfordern. Das wäre nahezu die jährliche Arbeitsleistung von 1000 Ärztinnen und Ärzten. Dies sollte ebenso kurzfristig geklärt werden. Deshalb ergeht eine Durchschrift dieses Schreibens auch an die Bundesärztekammer und die Kassenärztliche Bundesvereinigung.

Der GKV-Spitzenverband erhält ebenso eine Abschrift dieses Schreibens mit der Bitte entsprechende Datenanalysen bei sämtlichen Krankenkassen einzuholen.

Da Gefahr für das Leben von Menschen nicht ausgeschlossen werden kann, bitten wir Sie um eine Rückäußerung über die veranlassten Maßnahmen bis 22.2.2022 18:00 Uhr.

Mit freundlichen Grßen

Andreas Schöfbeck

Vorstand

Das Schreiben ergeht durchschriftlich ebenso an:

GKV-Spitzenverband

Bundesärztekammer

Kassenärztliche Bundesvereinigung

Ständige Impfkommission

BKK Dachverband

Schreiben des Vorstandes der BKK an das PEI Prof. Dr. Klaus Cichutek – 21.2.2022
BKK-Schreiben Seite 1
BKK-Schreiben Seite 2